Borkenkäfer schwärmen aus
Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) beobachtet landesweit die Entwicklung der Borkenkäfer. Aktuell hat die erste Buchdrucker-Generation ihre Entwicklung abgeschlossen und die Käfer schwärmen nun aus, um die nächsten Fichten zu befallen. Der Schwärmflug der Tannenborkenkäfer wird etwas später beginnen, aber auch die Tanne ist wegen der Vorschäden durch Trockenheit befallsanfällig.
Die Untere Forstbehörde Ostalbkreis erlässt daher folgenden
Amtlichen Allgemeinen Hinweis zur Überwachung und Bekämpfung von Nadelholz-Borkenkäfern in den Wäldern des Ostalbkreises
Waldbesitzende sind nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (§ 12 LWaldG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nrn. 4, 5 LWaldG) verpflichtet, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung der Nadelholz-Borkenkäfer Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), Krummzähniger Tannenborkenkäfer (Pityokteines curvidens) und Kleiner Tannenborkenkäfer (Cryphalus piceae) alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
1. Geltungsbereich Der Hinweis bezieht sich auf mit Fichte (Picea spec.) oder Weißtanne (Abies alba) bestockte Grundflächen (Rein- und Mischbestände) in den Wäldern des gesamten Ostalbkreises.
2. Überwachungspflicht Die in Ziffer 1 genannten Wälder sowie die dort lagernden Nadelhölzer sind von den jeweiligen Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder beauftragten Personen unverzüglich einmal wöchentlich auf Befall durch die oben genannten Nadelholzborkenkäfer zu kontrollieren.
3. Befallsmerkmale Erkennbar wird der Befall an folgenden Symptomen:
· Braunes Bohrmehl auf Rindenschuppen im Stammfußbereich oder auf
liegenden Stämmen
· Einbohrlöcher in der Rinde (1-3mm Durchmesser)
· Harztrichter um Einbohrlöcher
· Harztröpfchen und Harzfluss am Stamm, vor allem am Kronenansatz
· Abblättern der Rinde oder Spechtschläge
· Abwerfen grüner Nadeln bei Fichten
· Kronenverfärbungen (rot) bei Tanne
3. Bekämpfungsmaßnahmen Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten unverzüglich und wirksam, sachkundig und nach dem Stand der Technik zu bekämpfen oder von einem Dritten bekämpfen zu lassen.
Erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen sind:
· Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung oder weiteren Verarbeitung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter)
· Entrindung der Stämme, wenn nur Larven oder Puppen (weißes Stadium) vorhanden sind
· Entrindung der Stämme und Entseuchung der Rinde durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren, wenn bereits entwickelte Käfer vorhanden sind
· Entfernen von bruttauglichem Material aus dem Wald
· Vollständiges Häckseln befallener Bäume und bruttauglichem Material
· Behandlung aufgearbeiteter Bäume auf dem Polter mit zugelassenen Pflanzenschutzmittel als letztes Mittel. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis und durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. Behandelte Holzpolter sind mit Sprühfarbe zu Kennzeichen, z.B. mit dem Datum der Behandlung und dem verwendeten Pflanzenschutzmittel.
4. Frist Zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen setzt die Untere Forstbehörde gem. § 68 Abs. 1 LWaldG eine
Frist bis zum 30.07.2023
5. Nichtbeachtung Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Waldbesitzende mit dem Erlass einer gebührenpflichtigen forstaufsichtlichen Anordnung gem. § 68 Abs. 1 S. 2 LWaldG rechnen, deren Umsetzung bei Nichtbeachtung mit einem Bußgeld geahndet und mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung (Zwangsgeld, Ersatzvornahme,) erzwungen werden kann.
6. Beratung im Privatwald Für eventuelle Rückfragen und fachliche Beratung wenden Sie sich bitte an den zuständigen Revierleiter der Unteren Forstbehörde Ostalbkreis.
Sofern Waldbesitzende nicht in der Lage sind, die o.g. Maßnahmen zu ergreifen, kann die Untere Forstbehörde bei der Vermittlung von Forst-Unternehmern unterstützen. Für einige Bekämpfungsmaßnahmen können Fördermittel in Anspruch genommen werden.
Kontaktdaten finden Sie unter www.wald.ostalbkreis.de
7. Hinweis
Im öffentlichen Wald werden die o.g. Aufgaben verantwortlich von den Beschäftigten der Landesforstverwaltung und ForstBW (Staatswald) wahrgenommen.
gez.
Johann Reck
Forstdezernent