Räumen und Streuen bei Schnee
Die Winterzeit hat begonnen und damit ist auch wieder mit Schneefällen und Eisglätte zu rechnen. Neben den schönen Seiten des Winters müssen wir uns auch wieder mit den negativen Begleiterscheinungen beschäftigen.
Deshalb weist die Gemeindeverwaltung an dieser Stelle wieder auf die Bestimmungen in der gemeindlichen Streupflichtsatzung hin.
Wo ist zu räumen und zu streuen?
Innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind Gehwege und falls solche nicht vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 0,75 m am Fahrbahnrand von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Wer muss räumen und streuen?
Das Räumen und Streuen obliegt den Straßenanliegern; dies sind Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die an öffentlichen Straßen und Wegen sowie Plätzen liegen. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter. Anlieger ist auch der Grundstücksbesitzer, dessen Grundstück nicht direkt an der Straße liegt, aber von ihr den Zugang hat. Sind danach mehrere Verpflichtete vorhanden, müssen diese untereinander regeln, wer räumt und streut.
In welchem Umfang muss Schnee geräumt werden?
Die Flächen, für die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit für Fußgänger gewährleistet ist; sie sind in der Regel mindestens auf 0,75 m Breite zu räumen. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehwegs, soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen
In welcher Zeit muss geräumt werden?
Gehwege und Gehbahnen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Welche Streumittel können verwendet werden?
Grundsätzlich sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Granulat verwendet werden. Die Verwendung von Salz oder kalkhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Um bei eventuellen Unfällen Schadenersatzansprüchen entgegenwirken zu können, und um Geldbußen zu vermeiden, wird gebeten, die Streupflichtsatzung zu beachten.
Freie Fahrt den Räumfahrzeugen!
Der Winterdienst stellt für die Mitarbeiter des gemeindlichen Räum- und Streudienstes wieder eine große Herausforderung und Belastung dar.
Deshalb die dringende Bitte: um ein zügiges und zufriedenstellendes Räumen gewährleisten zu können, sollten Kraftfahrzeuge nicht am Straßenrand, sondern auf privaten Grundstücken geparkt werden.
Bitte helfen Sie durch partnerschaftliches Verhalten mit, den Mitarbeitern des Räum- und Streudienstes sowohl der Gemeinde Rainau als auch der Straßenmeisterei die Arbeit zu erleichtern.
Ferner weisen wir darauf hin, dass der Räum- und Streudienst auf Grundlage des Räum- und Streuplans durchgeführt wird. Darin sind die vordringlich zu räumenden und streuenden Strecken aufgeführt. Dies sind in erster Linie die Schulwege und Schulbusstrecken, die Sammelstraßen, die Gefällstrecken sowie die gefährlichen Einmündungsbereiche. Siedlungsstraßen und Außenbereichsstrecken (sofern es sich nicht um Gemeindeverbindungsstraßen handelt) sind hinsichtlich der Priorität nachrangig.